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PRIVATISIERUNGSGESETZ

1. Gegenstand des Gesetzes und Privatisierungsgrundsätze
Artikel 1
Dieses Gesetz bestimmt die Bedingungen und das Verfahren der Eigentumsumwandlung des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals (im weiteren Text: Privatisierung).

Artikel 2
Die Privatisierung ruht auf folgenden Grundsätzen:
1. Schaffen der Bedingungen für die Wirtschaftsentwicklung und soziale Stabilität;
2. Sicherung der Öffentlichkeit;
3. Flexibilität;
4. Gründung des Verkaufspreises nach Marktbedingungen.

2. Privatisierungsgegenstand und - Subjekte
Artikel 3
Der Privatisierungsgegenstand ist das gesellschaftliche bzw. das staatliche Kapital (im weiteren Text: Kapital) in Unternehmen und anderen juristischen Personen (im weiteren Text: Privatisierungssubjekte), falls durch Sondervorschriften nicht anderes geregelt ist.
Im Privatisierungsverfahren können das Eigentum oder ein Teil des Eigentums des Privatisierungssubjektes bzw. einige Teile des Privatisierungssubjektes verkauft werden.
Die Verordnungen dieses Gesetzes werden an Privatisierungssubjekten angewendet, die einen Sitz auf dem Gebiet der Republik Serbien haben.
Ein Privatisierungsgegenstand kännen Naturschätze und Güter im allgemeinen Verbrauch, als Güter vom allgemeinen Interesse, nicht sein.

3. Subjekte zuständig für die Durchführung der Privatisierung
Artikel 4
Die für die Privatisierung zuständigen Subjekte sind:
1. Agentur für Privatisierung;
2. Aktienfonds;
3. Zentralregister für Wertpapiere.
Im Privatisierungsverfahren wird ein Privatisierungsregister geführt.

Artikel 5
Die Agentur für Privatisierung (im weiteren Text: Agentur) ist eine juristische Person, die das Privatisierungsverfahren im Einklang mit dem Gesetz promoviert, initiiert, vollstreckt und kontrolliert.
Die Lage, die Rechte, die Pflichten und andere Fragen von Bedeutung für die Arbeit der Agentur werden durch ein Sondergesetz bestimmt.

Artikel 6
Das Aktienfonds ist eine juristische Person auf welche die Aktien zwecks des Verkaufs im Einklang mit diesem Gesetz und dem Gesetz durch welches das Aktienfonds bestimmt wird, überwiesen werden.

Artikel 7
Das Zentralregister für Wertpapiere (im weiteren Text: Zentralregister) beinhaltet eine einheitliche Datenbank über die ausgestellten Aktien sowie Änderungen dieser Daten im Einklang mit dem Gesetz.

Artikel 8
Im Privatisierungsregister wird ein in Aktien dargestellter Kapitalteil des Privatisierungsgesetzes geführt, der an Bürger ohne Entgelt im Einklang mit diesem Gesetz zu überweisen ist.
Das Privatisierungsregister wird beim für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministerium geführt.
Das Privatisierungsregister beinhaltet: den Namen des Privatisierungssubjektes dessen Kapitalteil im Privatisierungsregister eingetragen wird, Angaben über die Kapitalhöhe bzw. Anzahl der Aktien, die einzutragen sind und andere Angaben.
Der Inhalt und die Weise der Führung des Privatisierungsregisters bestimmt der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister.

4. Privatisierungsmodelle
Artikel 9
Privatisierungsmodelle sind:
1. Verkauf des Kapitals;
2. Überweisung des Kapitals ohne Entgelt.

Artikel 10
Der Verkauf des Kapitals bzw. Eigentums des Privatisierungssubjektes wird mittels folgender Methoden vollstreckt:
1. Öffentlicher Tender;
2. Öffentliche Versteigerung.

Artikel 11
Die Überweisung des Kapitals ohne Entgelt wird nach dem durchgeführten Verkauf des Kapitals ausgeübt, und zwar:
1. Durch Überweisung von Aktien an Beschäftigte;
2. Durch Überweisung von Aktien an Bürger.

5. Käufer im Privatisierungsverfahren
Artikel 12
Die Käufer des Kapitals oder Eigentums können einheimische oder ausländische juristische oder einfache Personen sein, im Einklang mit dem Gesetz.
Der Käufer des Kapitals oder Eigentums des Mutterunternehmens in welchem die Privatisierung durchgeführt wird darf nicht ein des Mutterunternehmens abhängiges Unternehmen sein.
Eine einheimische einfache oder juristische Person kann Käufer des Kapitals oder Eigentums laut diesem Gesetz erst dann sein, nachdem sie Nachweise über beglichene Pflichten gegenüber dem Gesetz über die einmalige Extraeinkommen- und Extraeigentumssteuer vorlegt, die durch Nutzung von Sonderumständen erworben wurden oder Nachweise vorlegt, daß sie kein Steuerpflichtiger aufgrund des erwähnten Gesetzes ist.
Der Kaufvertrag aus Artikel 41 dieses Gesetzes, der gegensätzlich dem Absatz 3 dieses Artikels verabschiedet wird, ist ungültig.

6. Zahlungsmittel bei der Privatisierung
Artikel 13
Zahlungsmittel bei der Privatisierung können einheimische oder ausländische wechselbaren Währungen sein.
Zahlungsmittel können auch Schuldscheine aufgrund der ausstehenden Devisenersparnisse der Bürger sein, die anschließend mit dem Tag der Kapital- oder Eigentumsverkaufs fällig sind und die an einfache Personen, die Staatsbürger der Republik Serbien sind, ausgestellt wurden.
Zahlungsmittel können auch Schuldscheine aufgrund der ausstehenden Devisenersparnisse sein, die an einfache Personen, welche Staatsbürger der Republik Serbien sind, ohne Rücksicht auf das Fälligkeitsdatum ausgestellt wurden und nur im Fall, daß im Verfahren des Verkaufs durch öffentliche Versteigerung das Kapital oder das Eigentum nicht gegen Zahlungsmittel aus Absatz 1 und 2 dieses Artikels verkauft wurden.

7. Fristen für die Durchführung der Privatisierung
Artikel 14
Privatisierungssubjekte mit gesellschaftlichem Kapital haben die Pflicht, den Privatisierungsvorgang spätestens innerhalb von vier Jahren ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes durchzuführen.
Die Privatisierung der Privatisierungssubjekte mit gesellschaftlichen Kapital, die nicht innerhalb der Frist aus Absatz 1 dieses Artikels privatisiert werden, wird die Agentur im Einklang mit dem Gesetz durchführen.

8. Mittel für verstaatlichtes Eigentum
Artikel 15.
Wenn der Privatisierungsvorgang das Eigentum umfaßt, das durch die Anwendung der Vorschriften über die Verstaatlichung des Eigentums von einfachen oder juristischen Personen auf dem Gebiet der Republik Serbien verstaatlicht wurde und welche durch eine Sondervorschrift, die Fragen bezüglich der Eigentumsrückgabe (im weiteren Text: verstaatlichtes Eigentum) reguliert, bestimmt ist, wird der Wert dieses Eigentums an ehemalige Besitzer ausschließlich aus Finanzmitteln beglichen werden, die die Republik Serbien bereitstellt.

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II. VORBEREITUNG FÜR DIE PRIVATISIERUNG

1. Anregen des Privatisierungsvorganges
Artikel 16
Der Privatisierungsvorgang beginnt durch die Initiative des zuständigen Organs des Privatisierungssubjektes (im weiteren Text: Initiative für die Privatisierung) und die Vorbereitung des Privatisierungsprospektes (im weiteren Text: Prospekt).
Die Initiative für die Privatisierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine Akte des Privatisierungssubjektes durch welche die Absicht für die Durchführung der Privatisierung ausgedrückt wird und sie wird in schriftlicher Form verfaßt.
Die Initiative für die Privatisierung wird den Gewerkschaftsorganisationen, die im Privatisierungssubjekt tätig sind, zugestellt und die Beschäftigten werden darüber auf diejenige Weise benachrichtigt, die seitens des Privatisierungssubjektes durch eine Allgemeinakte festgestellt ist.
Die Initiative für die Privatisierung wird der Agentur samt Prospekt innerhalb von fünf Tagen ab Tag der Verabschiedung der Initiative zugestellt.
Der Privatisierungsvorgang kann auch durch Initiative des für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministeriums und der interessierten Käufer bewegt werden.
Im Fall aus Absatz 5 dieses Artikels hat das Privatisierungssubjekt die Pflicht, der Agentur den Prospekt innerhalb von sieben Tagen ab Tag des Empfangs der Initiative für die Privatisierung zuzustellen.

Artikel 17
Das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die Initiative für die Privatisierung in den Privatisierungssubjekten mit staatlichem Mehrheitskapital der Regierung der Republik Serbien zur Einbewilligung zu.

2. Prospekt
Artikel 18
Der Prospekt ist im Sinne dieses Gesetzes eine Darstellung der Grunddaten über das zu privatisierende Subjekt.
Das Prospektformular wird der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister vorschreiben.
Die Agentur veröffentlicht den Prospekt in öffentlichen Informationsmedien (Presse, Internet oder Fernsehen) spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Tag der Zustellung des Prospektes.
Die Veröffentlichung einer Anzeige aus Absatz 3 dieses Artikels wird wegen der Einsammlung von Daten über die Anzahl der potentiellen Käufer durchgeführt.
Der potentielle Käufer äußert sein Interesse für den Ankauf des Kapitals bzw. des Eigentums des Privatisierungssubjektes in schriftlicher Form und benachrichtigt darüber das Privatisierungssubjekt und die Agentur in einer seitens der Agentur in der öffentlichen Anzeige festgelegten Frist.
Die Kosten der Prospektveröffentlichung trägt das Privatisierungssubjekt.
Die Agentur benachrichtigt innerhalb von fünf Tagen ab Tag des Fristablaufs für die Einsammlung der Daten über die Anzahl der potentiellen Käufer die Privatisierungssubjekte über die Verkaufsmethode bzw. den Umstrukturierungsbedarf im Einklang mit diesem Gesetz.

3. Umstrukturierung im Privatisierungsvorgang
Artikel 19
Falls die Agentur einschätzt, daß das Kapital oder das Eigentum des Privatisierungssubjektes nicht mittels der Methode eines öffentlichen Tenders oder öffentlicher Versteigerung ohne vorheriger Umstrukturierung verkauft werden können, hat das Privatisierungssubjekt die Pflicht, sich im Privatisierungsvorgang im Einklang mit diesem Gesetz umzustrukturieren.
Die Umstrukturierung im Privatisierungsvorgang (im weiteren Text: Umstrukturierung) versteht im Sinne dieses Gesetzes Status- bzw. Organisationsveränderungen oder den Ausgleich aus der Schuldner-Gläubiger-Beziehung und andere Veränderungen, die sich auf das Privatisierungssubjekt beziehen und welche den Verkauf seines Kapitals oder Eigentums ermöglichen.
Die Agentur kann entscheiden, eine Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes durchzuführen oder einen Antrag an die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes für die Zustellung des Umstrukturierungsprogramms in einer Frist und auf eine Weise die mit diesem Gesetz geregelt werden, zu richten.

Artikel 20
Im Rahmen der Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes:
1. können Gläubige vollkommen oder halbwegs das Schuldkapital, zufallende Zinsen oder andere Ansprüche abschreiben;
2. können Gläubige mit staatlichem Mehrheitskapital ihre Geldforderungen im Privatisierungssubjekt in das Kapital dieses Subjektes konvertieren.
Die Rechtsgeschäfte aus Absatz 1 dieses Artikels sind gültig nur im Fall, daß die Umstrukturierung völlig im Einklang mit dem Umstrukturierungsprogramm, das mit dem Verkauf des Kapitals bzw. des Eigentums des Privatisierungssubjektes endet, umgesetzt wird.
Die Privatisierungssubjekte in denen die Umstrukturierung durchgeführt wurde haben die Pflicht, das Kapital bzw. das Eigentum, einschließlich das im Einklang mit Absatz 1, Punkt 2 dieses Artikels konvertierte Kapital, mittels der Methode eines öffentlichen Tenders oder einer öffentlichen Versteigerung zu verkaufen.
Während der Durchführung der Umstrukturierung können Gläubige keine Handlungen zwecks der Zwangsbezahlung ihrer ausstehenden Ansprüchen unternehmen.
Die Regierung der Republik Serbien regelt näher den Vorgang und die Weise der Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes.

4. Privatisierungsunterlagen
Artikel 21
Das Privatisierungssubjekt, das durch die Methode eines öffentlichen Tenders privatisiert wird, bereitet die Unterlagen im Einklang mit der Vorschrift aus Artikel 33 dieses Gesetzes.
Das Privatisierungssubjekt, das durch die Methode der öffentlichen Versteigerung privatisiert wird, arbeitet ein Privatisierungsprogramm im Einklang mit der Vorschrift aus Artikel 40 dieses Gesetzes aus.
Das Privatisierungssubjekt welches umstrukturiert wird und die interessierten Gläubiger arbeiten ein Umstrukturierungsprogramm im Einklang mit der Vorschrift aus Artikel 20, Absatz 5 dieses Gesetzes aus.
Die Agentur kann die Unterlagen aus Absatz 1 dieses Artikels oder Programme aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels, die verpflichtend für das Privatisierungssubjekt sind, vorbereiten.

Artikel 22
Das Privatisierungsprogramm beinhaltet insbesondere Angaben über: Geschäftigkeit, Wert des Kapitals oder Eigentums und Form der Organisation des Privatisierungssubjektes.
Das Privatisierungsprogramm verabschiedet die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes.
Das Privatisierungsprogramm wird der Agentur innerhalb einer Frist, die nicht länger als 90 Tage ab Tag des Anregens der Initiative für die Privatisierung sein kann.
Die Agentur hat die Pflicht, innerhalb von 30 Tagen ab Tag der Zustellung des Privatisierungsprogramms einen Beschluß fassen über die Annahme, Zurückweisung auf Korrektur oder Änderung des Privatisierungsprogramms im Einklang mit der Vorschrift, die den Inhalt und die Weise der Ausarbeitung des Privatisierungsprogramms regelt.
Das Privatisierungssubjekt hat die Pflicht, die Korrektur oder Änderung des Privatisierungsprogramms innerhalb einer Frist durchzuführen, die seitens der Agentur festgelegt wird und die nicht länger als 60 Tage ab Tag des Beschlußfassens aus Absatz 4 dieses Artikels sein kann.
Falls die Agentur keinen Beschluß innerhalb der Frist aus Absatz 4 dieses Artikels faßt, wird das Privatisierungsprogramm als angenommen betrachtet.
Das Privatisierungssubjekt muß laut Beschluß der Agentur handeln.
Im Fall, daß das Privatisierungssubjekt nicht nach Beschluß der Agentur handelt, führt den weiteren Privatisierungsvorgang die Agentur im Einklang mit dem Gesetz durch.

Artikel 23
Das Umstrukturierungsprogramm beinhaltet insbesondere Angaben über: Geschäftigkeit, Wert des Kapitals und Eigentums, Betrag der Schulden, Art der Schuldenzahlung, Möglichkeiten einer erfolgreichen Umstrukturierung und Sozialprogramm des Privatisierungssubjektes.
Das Umstrukturierungsprogramm verabschiedet die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes mit Einbewilligung des Mehrheitsgläubigen.
Der Mehrheitsgläubige ist im Sinne des Absatzes 2 dieses Gesetzes einer oder mehrere Gläubige, deren Gesamtanspruchswert über 50% der Gesamtschulden des Privatisierungssubjektes liegt.
Das Privatisierungssubjekt hat die Pflicht, das Umstrukturierungsprogramm innerhalb von 90 Tagen ab Tag der Anregung der Privatisierungsinitiative der Agentur zuzustellen.
Die Agentur hat die Pflicht, innerhalb von 30 Tagen ab Tag der Zustellung des Umstrukturierungsprogramms einen Beschluß über die Annahme, Ablehnung, Zurückweisung zur Korrektur oder Änderung des Umstrukturierungsprogramms fassen.
Das Privatisierungssubjekt muß die Korrektur oder Änderung des Umstrukturierungsprogramms innerhalb einer seitens der Agentur festgelegten Frist durchführen, die aber nicht länger als 60 Tage ab Tag des Beschlußfassens aus Absatz 5 dieses Artikels sein kann.
Die Agentur kann die Frist aus Absatz 4 dieses Artikels auf Ansuchen des Privatisierungssubjektes oder Mehrheitsgläubigen höchstens bis zu 90 Tagen verlängern, falls dafür berechtigte Gründe bestehen.
Falls das Privatisierungssubjekt nicht gemäß dem Beschluß der Agentur handelt, führt den weiteren Privatisierungsvorgang die Agentur im Einklang mit dem Gesetz durch.

5. Feststellung des Kapital- oder Eigentumswertes
Artikel 24
Das Privatisierungssubjekt stellt durch Einschätzung die Spanne des Kapital- oder Eigentumswertes fest.
Die Agentur führt die Kontrolle der Einschätzung aus Absatz 1 dieses Artikels durch.
Das Privatisierungssubjekt muß den Kapitalwert aus Absatz 1 dieses Artikels in Aktien darstellen.
Der Preis zu welchem das Kapital oder das Eigentum verkauft werden sollen, wird abhängig von den Marktbedingungen gegründet.
Die Regierung der Republik Serbien schreibt die Methodologie der Einschätzung des Kapital- oder Eigentumswertes des Privatisierungssubjektes vor.

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III. PRIVATISIERUNG DES KAPITALS

1. Verkauf des Kapitals
Artikel 25
Das Privatisierungssubjekt verkauft 70% des Kapitals, das zu privatisieren ist.
Das Privatisierungssubjekt verkauft weniger als 70% des zu privatisierenden Kapitals falls der Käufer das Angebot für den Verkauf von 70% des Kapitals nicht akzeptiert.
Im Privatisierungssubjekt, das aufgrund der Verordnungen dieses Gesetzes umstrukturiert wird, werden das gesamte Kapital und Eigentum verkauft.
Der Verkauf der Mutterunternehmenseinlage bzw. Holdings mit staatlichen oder gesellschaftlichen Mehrheitskapital in abhängigen Unternehmen kann ausschließlich im Privatisierungsvorgang des Mutterunternehmens bzw. Holdings durchgeführt werden.

1.1. Öffentlicher Tender
Artikel 26
Der Verkauf von Kapital bzw. Eigentum durch einen öffentlichen Tender ist eine Privatisierungsmethode durch öffentliche Einsammlung von Angeboten der potentiellen Käufer im Einklang mit festgelegten Verkaufsbedingungen.
Die Agentur organisiert und führt den öffentlichen Tender durch.

Artikel 27
Der Vorgang eines öffentlichen Tenders umfaßt: Vorbereitung des öffentlichen Tenders, öffentlichen Aufruf zur Angebotseinreichung, Einreichung und Empfang der Angebote, Öffnung und Einschätzung der Angebote, Vertragsschließung und andere Handlungen von Bedeutung für die Durchführung des öffentlichen Tenders.

Artikel 28
Die Agentur veröffentlicht einen öffentlichen Aufruf zur Teilnahme am öffentlichen Tender.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet: Name und andere Angaben über das Privatisierungssubjekt, Besitzerstruktur des Kapitals, Prozentsatz des zu verkaufenden Kapitals und andere Angaben von Bedeutung für die Benachrichtigung der Teilnehmer beim öffentlichen Tender.

Artikel 29
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister gründet eine Kommission, die die Durchführung des öffentlichen Tenders mitverfolgt (im weiteren Text: Tenderkommission).
Die Tenderkommission hat einen Präsidenten und vier Mitglieder.
Die Tenderkommission bewilligt auf Vorschlag der Agentur die Ergebnisse des öffentlichen Tenders.
Die Tenderkommission verfaßt einen Bericht über ihre Arbeit, den sie der Agentur innerhalb von 15 Tagen ab Tag des Verkaufsendes durch einen öffentlichen Tender zustellt.
Der Bericht aus Absatz 4 dieses Artikels wird dem für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigem Ministerium zugestellt, das die Regierung der Republik Serbien innerhalb von 15 Tagen ab Tag der Zustellung benachrichtigen muß.

Artikel 30
Der Angebotseinreicher zahlt einen Hinterlegungsbetrag für die Teilnahme beim öffentlichen Tender.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister legt die Höhe und die Weise der Einzahlung des Hinterlegungsbeitrags aus Absatz 1 dieses Artikels fest.

Artikel 31
Während der Dauer des Tenders darf das Privatisierungssubjekt keine Entscheidungen über die Verminderung oder Erhöhung des Kapitals, die Reorganisation und Umstrukturierung, Investitionseinlagen, Verkauf eines Teiles des Eigentums oder Schließung von langfristigen Arrangements ohne vorheriger Einbewilligung des für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministeriums, treffen.

Artikel 32
Nach dem durchgeführten Vorgang eines öffentlichen Tenders, informiert die Agentur alle Teilnehmer beim öffentlichen Tender über die Vorgangsergebnisse bzw. die Ermittlung des Käufers.
Der Teilnehmer beim öffentlichen Tender hat das Recht einen Einspruch gegen die Gesetzlichkeit des durchgeführten Vorgangs einzulegen.
Der Einspruch wird dem für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministerium innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Tag des Empfangs der Benachrichtigung über die Ergebnisse des öffentlichen Tenders.
Nach eingelegtem Einspruch wird innerhalb von acht Tagen ab Tag des Einspruchsempfangs entschieden.
Die nach Einspruchsempfang verabschiedete Akte der Behörde ist endgültig.

Artikel 33
Die Regierung der Republik Serbien bestimmt näher den Vorgang und die Weise des Kapital- und Eigentumsverkaufs durch die Methode eines öffentlichen Tenders.

1.2. Öffentliche Versteigerung
Artikel 34
Der Verkauf des Kapitals bzw. des Eigentums durch eine öffentliche Versteigerung ist eine Privatisierungsmethode durch öffentlichen Wettbewerb der potentiellen Käufer im Einklang mit den festgelegten Verkaufsbedingungen.
Die Agentur organisiert die öffentliche Versteigerung.

Artikel 35
Der Vorgang des Kapital- bzw. Eigentumsverkaufs durch die Methode der öffentlichen Versteigerung umfaßt: die Vorbereitung der öffentlichen Versteigerung, die Anmeldung für die Teilnahme und die Registrierung der Teilnehmer, die Durchführung der öffentlichen Versteigerung, die Vertragsschließung und andere Handlungen, die von Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung sind.

Artikel 36
Den Verkauf durch die Methode der öffentlichen Versteigerung führt die seitens der Agentur zu gründende Versteigerungskommission durch.
Die Versteigerungskommission hat einen Präsidenten und vier Mitglieder.

Artikel 37
Die Versteigerungskommission führt den Verkauf mittels der öffentlichen Versteigerung durch, registriert Personen, die das Teilnahmerecht bei der öffentlichen Versteigerung haben, ernennt den Käufer, erklärt die öffentliche Versteigerung für mißlungen, unterzeichnet das Protokollbuch und erledigt andere Geschäfte von Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung.
Die Versteigerungskommission erstellt ein Protokollbuch über ihre Arbeit und einen Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Versteigerung, die sie der Agentur, dem für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministerium und der Regierung der Republik Serbien zustellt, und zwar innerhalb von 15 Tagen ab Tag des Endes des Verkaufsvorganges mittels einer öffentlichen Versteigerung.

Artikel 38
Für die Teilnahme bei der öffentlichen Versteigerung wird ein öffentlicher Aufruf veröffentlicht.
Den öffentlichen Aufruf veröffentlicht die Agentur spätestens 15 Tage vor Tag des Stattfindens der öffentlichen Versteigerung.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet: den Namen des Privatisierungssubjektes, das Ort, die Adresse, das Datum und die Uhrzeit des Stattfindens der öffentlichen Versteigerung, den Betrag und die Weise der Hinterlegungseinzahlung für die Teilnahme bei der öffentlichen Versteigerung und andere Angaben von Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels kann auch die Pflicht des Einlegens von Mitteln in das Privatisierungssubjekt, Lösung der Beschäftigtenfragen, Sicherung der Geschäftigkeitskontinuität und des Umweltschutzes beinhalten.
Der öffentliche Aufruf wird via Internet auf der Sonderwebseite der Regierung der Republik Serbien, in einheimischen und ausländischen Medien veröffentlicht, deren Liste der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister festlegt.

Artikel 39
Die Teilnehmer bei der öffentlichen Versteigerung müssen einen Hinterlegungsbetrag einzahlen.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt die Höhe und die Einzahlungsweise des Hinterlegungsbetrags aus Absatz 1 dieses Artikels.

Artikel 40
Die Regierung der Republik Serbien bestimmt näher den Vorgang und die Weise des Kapital- und Eigentumsverkaufs durch die Methode der öffentlichen Versteigerung.

1.3. Kaufvertrag
Artikel 41
Der Vertrag über den Kapital- bzw. Eigentumsverkauf beinhaltet Bestimmungen über: die Vertragsparteien, den Verkaufsgegenstand, den festgelegten Preis, die Zahlungsfrist, die Grundflächenbenutzung und andere Bestimmungen über welche die Vertragsseiten ein Abkommen erreichen.
Der Vertrag über den Verkauf des Kapitals bzw. Eigentums des Privatisierungssubjektes, die durch die Methode des öffentlichen Tenders und der öffentlichen Versteigerung verkauft werden, wird als geschlossen betrachtet erst wenn er seitens des Käufers, des Privatisierungssubjektes und der Agentur unterzeichnet wird.
Die durch Kapitalverkauf im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel werden auf das Einzahlungskonto des Budgets der Republik Serbien eingezahlt.
Der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels muß erst dann gerichtlich beglaubigt werden, wenn vorher Nachweise aus Artikel 12, Absatz 3 dieses Gesetzes und die Einbewilligung des f¸r die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums vorgelegt werden.

2. Übertragung des Kapitals ohne Entgelt
2.1. Übertragung der Aktien an Beschäftigte
Artikel 42
Im Privatisierungssubjekt wird ein Teil des Kapitals an Beschäftigte ohne Entgelt, also in Aktien übertragen:
Unter Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels versteht man Staatsbürger der Republik Serbien, die:
1. im Privatisierungssubjekt beschäftigt sind oder früher beschäftigt waren;
2. im Mutterunternehmen bzw. vom Mutterunternehmen abhängigem Unternehmen beschäftigt sind, falls das Privatisierungssubjekt ein abhängiges bzw. Mutterunternehmen ist.
Unter einer Person, die auch früher im Sinne der Absatzes 2, Punkt 1 dieses Artikels beschäftigt war, versteht man auch einen Rentner.

Artikel 43
Die Beschäftigten haben das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt für jedes volle im Privatisierungssubjekt verbrachte Dienstjahr.
Das Recht auf Aktienerwerbung ohne Entgelt kann für höchstens 35 Dienstjahre erworben werden.
Das Recht auf Aktienerwerbung ohne Entgelt kann nicht in Privatisierungssubjekten in welchen weniger als 50% des gesellschaftlichen Kapitals verkauft wurde sowie in Privatisierungssubjekten in welchen die Umstrukturierung durchgeführt wird.

Artikel 44
Das Privatisierungssubjekt faßt den Beschluß über Ausstellung der Aktien ohne Entgelt und benachrichtigt darüber die Beschäftigten durch einen öffentlichen Aufruf.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet Angaben über: Datum, Uhrzeit und Ort der Eintragung von Aktien, Aktienanzahl, Nominalwert der Aktien sowie andere Angaben im Einklang mit dem Beschluß über die Ausstellung der Aktien ohne Entgelt.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels wird auf der Anzeigetafel des Privatisierungssubjektes, im „Amtsblatt der Republik Serbien" und in einer Tageszeitung veröffentlicht.

2.1.1. Übertragung der Aktien an Beschäftigte im Vorgang des Verkaufs durch eine öffentliche Versteigerung
Artikel 45
Das Kapital für Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Vorgang des Kapitalverkaufs durch eine öffentliche Versteigerung kann bis zu:
1. 30% des Wertes des zu privatisierenden Kapitals, wenn die Privatisierung innerhalb von 18 Monaten durchgeführt wird;
2. 20% des Wertes des zu privatisierenden Kapitals, wenn die Privatisierung innerhalb von 18 bis 30 Monaten durchgeführt wird;
3. 10% des Wertes des zu privatisierenden Kapitals, wenn die Privatisierung innerhalb einer längeren Frist als 30 Monate durchgeführt wird,betragen.

Artikel 46
Die Beschäftigten haben das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Einklang mit dem Artikel 43, Absatz 2 dieses Gesetzes im Verkaufsvorgang durch eine öffentliche Versteigerung und deren Gesamtnominalwert gleicht:
1. 400,00 DEM in Dinar zu offiziellem Wechselkurs am Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz 1 dieses Gesetzes, für jedes volle Dienstjahr falls der Verkauf innerhalb von 18 Monaten beendet wird;
2. 300,00 DEM in Dinar zu offiziellem Wechselkurs am Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz 1 dieses Gesetzes, für jedes volle Dienstjahr falls der Verkauf innerhalb von 18 bis 30 Monaten beendet wird;
3. 150,00 DEM in Dinar zu offiziellem Wechselkurs am Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz 1 dieses Gesetzes, für jedes volle Dienstjahr, falls der Verkauf in einer längeren Frist als 30 Monate beendet wird.

Artikel 47
Die Fristen aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes beginnen ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.

Artikel 48
Die Aktien, die nach dem Kapitalverkauf durch die Methode der öffentlichen Versteigerung und Aktienübertragung ohne Entgelt unter den Bedingungen und auf die Weise aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes über bleiben, werden zwecks Verkauf auf das Aktienfonds übertragen.

2.1.2. Übertragung der Aktien an Beschäftigte im Vorgang des Verkaufs durch einen öffentlichen Tender
Artikel 49
Das Kapital für die Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Privatisierungssubjekt durch Anwendung der Methode des öffentlichen Tenders beträgt höchstens 15% des zu privatisierenden Kapitals.
Im Falls aus Absatz 1 dieses Artikels haben die Beschäftigten das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt deren Gesamtnominalwert 400,00 DEM in Dinar für jedes volle Dienstjahr beträgt, und zwar zu offiziellem Wechselkurs am Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz 1 dieses Gesetzes, jedoch nicht mehr als 35 Jahre, unabhängig von der Frist in welcher die Privatisierung durchgeführt wird.
Aktien, die nach dem Verkauf durch einen öffentlichen Tender und der Übertragung an Beschäftigte ohne Entgelt überbleiben, werden im Privatisierungsregister eingetragen.

2.1.3. Verhältnismäßige Senkung des Rechtes auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt
Artikel 50
Ist der Kapitalwert für die Erwerbung der Aktien ohne Entgelt kleiner als der Gesamtnominalwert der Aktien welche die Beschäftigten ohne Entgelt erwerben, so erwerben die Beschäftigten das Recht auf eine geringere Zahl der Aktien gemäß dem Verhältnis dieser Werte.

2.1.4. Rechte aus Aktien, die ohne Entgelt an Beschäftigte übertragen wurden
Artikel 51
Die Aktien, die an Beschäftigte ohne Entgelt übertragen wurden sind einfache und lauten auf den Namen.
Die Aktien geben das Recht auf:
1. Verwalten;
2. Dividende:
3. Beteiligung an einem Teil des Liquidationsbetrags nach Auszahlung der Gläubiger.

2.2. Übertragung der Aktien an Bürger
2.2.1. Evidenz der Aktien im Privatisierungsregister
Artikel 52
Im Privatisierungsregister werden Aktien der Privatisierungssubjekte eingetragen, die durch Anwendung der Methode des öffentlichen Tenders in Höhe von mindestens 15% des zu privatisierenden Kapitals, privatisiert werden.
Das Privatisierungssubjekt muß innerhalb von 15 Tagen ab Tag der Bedingungsschaffung für die Aktieneintragung das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium wegen der Aktieneintragung im Privatisierungsregister benachrichtigen.
Die im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien werden an Bürger innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf der vorgesehenen Frist für den Privatisierungsprozeß, verteilt werden.

Artikel 53
Die Dividende aufgrund der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien wird auf das für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständige Landesfonds übertragen bis die Aktien auf Bürger übertragen werden.
Aufgrund der Aktien, die im Privatisierungsregister eingetragen werden kann man das Recht auf Verwaltung nicht nutzen bis die Aktien an Bürger übertragen werden.

2.2.2. Übertragung der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien an Bürger
Artikel 54
Das Recht auf Erwerbung der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien ohne Entgelt haben Staatsbürger der Republik Serbien, die am Tag des Inkrafttretens des seitens der Regierung der Republik Serbien zu fassenden Beschlusses über die Übertragung der Aktien an Bürger ohne Entgelt älter als 18 Jahre sind.
Die Bürger aus Absatz 1 dieses Artikels erwerben das Recht auf einen gleichen in Aktien dargestellten Kapitalanteil.
Das Recht auf Aktien ohne Entgelt haben nicht diejenigen Bürger, die dieses Recht vollkommen oder halbwegs als Beschäftigte im Einklang mit diesem Gesetz genutzt haben.
Die Regierung der Republik Serbien regelt die Erwerbungs-, Aufteilungsweise und andere Fragen, die sich auf die im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien beziehen.

3. Vertrag über Änderungen der Organisationsform des Privatisierungssubjektes
Artikel 55
Nach durchgeführten Kapitalverkauf, Aktienübertragung an Beschäftigte ohne Entgelt und Aktieneintragung in das Privatisierungsregister, schließen die Aktienbesitzer einen Vertrag über die Änderung der Organisationsform des Privatisierungssubjektes in eine Kapitalgesellschaft.
Neben den in der Gründungsakte im Einklang mit dem Gesetz, das die rechtliche Lage des Unternehmens regelt, enthaltenen Bestimmungen, beinhaltet der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels auch Bestimmungen über andere Fragen von Bedeutung für die Organisation des Privatisierungssubjektes in eine Kapitalgesellschaft.
Der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels wird als geschlossen betrachtet, wenn ihn die Aktienbesitzer bzw. Vertreter der Aktienbesitzer, die über die Mehrheit aller Aktien des Privatisierungssubjektes verfügen, unterzeichnen.

4. Privatisierungskosten
Artikel 56
Die Kosten des Privatisierungsvorganges vor der Agentur trägt das Privatisierungssubjekt.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister legt die Höhe der Kosten aus Absatz 1 dieses Artikels fest.

5. Entsprechende Anwendung
Artikel 57
Die Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Aktien beziehen werden entsprechend auch bei Anteilen angewendet.

6. Zentralregister
Artikel 58
Das Zentralregister stellt dem Privatisierungssubjekt amtliche Bescheinigung aus, aufgrund welcher ein Aktienbesitzerbuch geführt wird.
Das Privatisierungssubjekt muß aufgrund der Bescheinigung des Zentralregisters den neuen Aktienbesitzer in das Aktienbuch eintragen.
Die aus den Aktien hervorgehenden Rechte werden durch eine Bescheinigung, die das Zentralregister ausstellt, bewiesen.

7. Aktienumsatz
Artikel 59
Der Umsatz der Aktien, die im Privatisierungsvorgang placiert werden ist auf dem Sekundärmarkt frei und erfolgt über die Finanzbörse.

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Artikel 60
Die durch Kapitalverkauf im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel werden für die Finanzierung:
1. des für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen Landesfonds;
2. der Entwicklungsförderung;
3. der Entgeltauszahlung an Personen, deren Eigentum verstaatlicht wurde;
4. der Begleichung der Schulden, deren Verpflichteter oder Garant die Republik Serbien ist;
5. der Verkaufskosten im Privatisierungsvorgang;
6. des Sonderprogramms für Entwicklung der Wirtschaft und des Umweltschutzes, das seitens der Gebietsautonomiebehörde bzw. der lokalen Selbstverwaltung verabschiedet wird,
7. anderer Zwecke.

Artikel 61
Dem für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen Landesfonds wird der Betrag in Höhe von 10% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs eingezahlt.
Die Mittel in Höhe von 5% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs werden für Entgeltauszahlung an Personen, deren Eigentum verstaatlicht wurde ausgesondert.
Die Mittel in Höhe von 5% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs werden für die Finanzierung der Infrastrukturentwicklung der Gebietsautonomie nach Sitz des Privatisierungssubjektes, ausgesondert.
Die Mittel für die Finanzierung der Verkaufsdurchführungskosten werden in Höhe ihres wirklichen Betrags ausgesondert.
Die Regierung der Republik Serbien legt den Betrag der Mittel für die Finanzierung der Entwicklungsförderung und Rückzahlung der Schulden, deren Verpflichteter oder Garant die Republik Serbien ist, fest und bestimmt andere Anwendungszwecke aus Artikel 60, Punkt 7 dieses Gesetzes sowie den Betrag der Mittel für die Finanzierung dieser Anwendungszwecke.

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V. AUFSICHT ÜBER DIE GESETZANWENDUNG

Artikel 62
Die Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Vorschriften verrichtet das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium.
Die Kontrolle der Arbeit der Regierung der Republik Serbien und des für die Privatisierungsangelegenheiten bei der Durchführung des Privatisierungsvorganges zuständigen Ministeriums übt der Beaufsichtigungsausschuß des Parlaments der Republik Serbien aus.
Das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium muß dem Beaufsichtigungsausschuß des Parlaments der Republik Serbien regelmäßige Monatsberichte über die Lage des Privatisierungsvorganges, die geschlossenen Verträge über den Kapital- bzw. Eigentumsverkauf mit vorgelegten Verträgen, die angeregten Privatisierungsvorgänge, die Arbeit der für die Durchführung des Privatisierungsvorganges im Artikel 4 dieses Gesetzes angeführten zuständigen Subjekte erstellen sowie alle nötigen Angaben und Informationen auf Ansuchen des Beaufsichtigungsausschusses leisten.

Artikel 63
Die Aufsicht aus Artikel 62, Absatz 1 dieses Gesetzes umfaßt auch die Aufsicht über die Geschäfte des Aktienverkaufs aus dem Privatisierungsvorgang, der über die Finanzbörse erfolgt bis die Aktien auf dem Börsenlisting nicht erscheinen.

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VI. STRAFBESTIMMUNGEN

1. Wirtschaftsverstoß
Artikel 64
Mit einer Geldstrafe von 10.000,00 bis 450.000,00 Dinar wird wegen Wirtschaftsverstoß ein Privatisierungssubjekt bestraft, wenn es:
1. gegen die Bestimmung aus Artikel 12, Absatz 2 dieses Gesetzes handelt;
2. einen Privatisierungsvorgang ohne Initiative für die Privatisierung der zuständigen Behörde (Artikel 16, Absatz 1)
3. die Initiative für die Privatisierung und den Prospekt der Agentur in den festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 16, Absatz 4);
4. den Prospekt der Agentur in der festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 16, Absatz 6);
5. das Privatisierungsprogramm bzw. das Umstrukturierungsprogramm der Agentur in der festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 22, Absatz 3 und Artikel 23, Absatz 4);
6. die Korrektur bzw. die Änderung des Privatisierungsprogramms in der seitens der Agentur festgelegten Frist nicht durchführt (Artikel 22, Absatz 5);
7. die Korrektur bzw. die Änderung des Umstrukturierungsprogramms in der seitens der Agentur festgelegten Frist nicht durchführt (Artikel 23, Absatz 6);
8. den Verkauf der Einlage des Mutterunternehmens bzw. des Holdings mit staatlichen oder gesellschaftlichen Mehrheitskapital im abhängigen Unternehmen nicht ausschließlich im Privatisierungsvorgang des Mutterunternehmens bzw. Holdings durchführt (Artikel 25, Absatz 4);
9. die Aktien an Beschäftigte ohne Entgelt gegensätzlich zu den Bestimmungen der Artikel 42 und 43 dieses Gesetzes überträgt;
10. gegensätzlich dem Artikel 44 dieses Gesetzes handelt;
11. gegensätzlich den Bestimmungen aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes handelt;
12. die Aktien an Beschäftigte ohne Entgelt gegensätzlich dem Artikel 49 dieses Gesetzes überträgt;
13. die Aktien ins Privatisierungsregister in der festgelegten Höhe und Frist nicht einträgt (Artikel 52, Absatz 1 und 2).
Mit einer Geldstrafe von 10.000,00 bis 30.000,00 Dinar wird wegen Wirtschaftsverstoß aus Absatz 1 dieses Artikels auch die verantwortliche Person des Privatisierungssubjektes bestraft werden.

2. Verstöße
Artikel 65
Mit einer Geldstrafe von 1.000,00 bis 10.000,00 Dinar wird wegen Verstoß eine einfache Person bestraft werden, die aufgrund falscher Daten Aktien ohne Entgelt aus Artikel 42 und 54 dieses Gesetzes erwirbt.
Neben der Strafe für den Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch der durch Ausübung des Verstoßes erworbene Eigentumsnutzen entnommen.

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VII. ÜBERGANGS- UND ENDVERORDNUNGEN

1. Unternehmen, die die Privatisierung nach früheren Vorschriften durchgeführt haben
Artikel 66
Das Unternehmen, das bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Privatisierung eines Teiles des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals laut Bestimmungen des Gesetzes über Gesellschaftskapital („Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien", Nr. 84/89 und 46/90) und des Gesetzes über Bedingungen und den Vorgang der Umwandlung des gesellschaftlichen Eigentums in andere Eigentumsformen („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 48/91, 75/91, 48/94 und 51/94) durchgeführt hat, privatisiert den nicht privatisierten Teil des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals laut den Bestimmungen dieses Gesetzes.

2. Übertragen der Aktien an das Aktienfonds und deren Umsatz
Artikel 67
Die Aktien in den Unternehmen, die die Privatisierung eines Teiles des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals laut Bestimmungen des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) durchgeführt haben, für welche bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein öffentlicher Aufruf für die Eintragung und den Aktienverkauf veröffentlicht wurde, werden an das Aktienfonds übertragen.

Artikel 69
Das Aktienfonds verkauft die übertragenen Aktien mit Ausnahme derjenigen Aktien für welche sich das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium entscheidet, sie im Privatisierungsregister einzutragen.
Die Aktien aus Absatz 1 dieses Artikels werden mittels einer öffentlichen Versteigerung oder über Börsenvermittler an der Finanzbörse verkauft.
Ausgenommen von Absatz 2 dieses Artikels können Aktien durch einen öffentlichen Tender oder ein öffentliches Angebot im Einklang mit dem Gesetz verkauft werden.

Artikel 70
Das Aktienfonds führt den Verkauf der Aktien durch, die bis Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes an das für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständige Landesfonds übertragen worden sind.
Die durch den Aktienverkauf des für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen Landesfonds erworbenen Mittel werden vollkommen an dieses Fonds übertragen.

Artikel 71
Das Aktienfonds kann gleichzeitig alle übertragenen Aktien eines Unternehmens über die es verfügt verkaufen sowie Aktien, die sie für andere Aktienbesitzer verkauft.
Falls das Aktienfonds gleichzeitig alle übertragenen Aktien eines Unternehmens verkauft, kann es einen Aufruf an andere Aktienbesitzer richten, wenn sie Interesse haben, ihre Aktien im Rahmen eines gemeinsamen Angebots zu verkaufen.

Artikel 73
Der Umsatz der Aktien, die aufgrund des Gesetzes über Staatskapital („Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien", Nr. 84/89 und 46/90), des Gesetzes über die Bedingungen und den Vorgang der Umwandlung des gesellschaftlichen Eigentums in andere Eigentumsformen („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 48/91, 75/91, 48/94 und 51/94) und des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) erworben wurden, ist frei und erfolgt über die Finanzbörse.
Die Aktien aus Absatz 1 dieses Artikels können bis dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes nicht in Umlauf gesetzt werden, falls die Angaben über die Lage der Firmenaktien nicht mit den Angaben des Zentralregisters bzw. des Vorläufigen Registers in Einklang gebracht sind.
Die Unternehmen müssen die Angaben aus Absatz 2 dieses Artikels innerhalb von vier Monaten ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Einklang bringen.
Falls die Unternehmen die Angaben nicht in der Frist aus Absatz 3 dieses Artikels in Einklang bringen, wird die Agentur das Ineinklangbringen der Angaben auf Kosten des Unternehmens durchführen.
Die Aktienbesitzer, die Aktien aufgrund der Gesetze aus Absatz 1 dieses Artikels erworben haben, haben nicht das Recht auf einen Vorkauf.

3. Erworbene Rechte auf Aktien ohne Entgelt
Artikel 74
Das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes haben nicht die Personen, die dieses Recht aufgrund des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) realisiert haben.

4. Benutzung von Werteinschätzungen
Artikel 75
Das Privatisierungssubjekt, dem ein Beschluß über die Einschätzung des Kapitalwertes aufgrund des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) ausgestellt wurde, muß keine Einschätzung des Kapitalwertes durchführen.
Die Bestimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich auch auf Kapitalwerteinschätzungen, die bis dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Direktion für Kapitalwerteinschätzung zur Kontrolle und Verifikation zugestellt wurden, für welche die für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium feststellt, daß sie im Einklang mit dem Gesetz aus Absatz 1 dieses Artikels durchgeführt sind.

5. Vorläufiges Aktienregister
Artikel 76
Bis zur Gründung des Zentralregisters wird ein Vorläufiges Register im Rahmen der Agentur gegründet.
Ins Vorläufige Register werden Angaben über die Aktienbesitzer, Art der Aktien, Zahl der Anzahl der Aktien sowie Änderungen dieser Angaben eingetragen.
Das Vorläufige Register stellt amtliche Bescheinigungen aus für die Eintragung der Angaben aus Absatz 2 dieses Artikels in das Aktienbesitzerbuch des Privatisierungssubjektes.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt näher den Inhalt und die Art der Führung des Vorläufigen Regsiters.

6. Einstellung der Direktion für Kapitalwerteinschätzung
Artikel 77
Die Direktion für Kapitalwerteinschätzung stellt die Arbeit ein am Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes.
Das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minsiterium setzt mit der Kontrolle und Verifikation der begonnenen und nicht beendeten Vorgänge der Eigentumsumwandlung und der Kapitalwerteinschätzung fort sowie mit der Kontrolle der Kapitalwerteinschätzung der Teilnehmer von Statusänderungen.

7. Aufhören der Vorschriftengültigkeit
Artikel 78
Mit dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes hören die Gültigkeit des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) und die aufgrund dieses Gesetzes verabschiedeten Vorschriften, auf.

8. Das Inkrafttreten
Artikel 79
Dieses Gesetz tritt in Kraft am achten Tag ab dem Tag der Veröffentlichung im "Amtsblatt der Republik Serbien".

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Source: Ministry of economy and privatization
Government of the Republic of Serbia