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1. Gegenstand des
Gesetzes und Privatisierungsgrundsätze
Artikel 1
Dieses Gesetz bestimmt die Bedingungen und das Verfahren der Eigentumsumwandlung
des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals (im weiteren Text: Privatisierung).
Artikel 2
Die Privatisierung ruht auf folgenden Grundsätzen:
1. Schaffen der Bedingungen für die Wirtschaftsentwicklung und soziale Stabilität;
2. Sicherung der Öffentlichkeit;
3. Flexibilität;
4. Gründung des Verkaufspreises nach Marktbedingungen.
2. Privatisierungsgegenstand
und - Subjekte
Artikel
3
Der Privatisierungsgegenstand
ist das gesellschaftliche bzw. das staatliche Kapital (im weiteren Text:
Kapital) in Unternehmen und anderen juristischen Personen (im weiteren Text:
Privatisierungssubjekte), falls durch Sondervorschriften nicht anderes geregelt
ist.
Im Privatisierungsverfahren können das Eigentum oder ein Teil des Eigentums
des Privatisierungssubjektes bzw. einige Teile des Privatisierungssubjektes
verkauft werden.
Die Verordnungen dieses Gesetzes werden an Privatisierungssubjekten angewendet,
die einen Sitz auf dem Gebiet der Republik Serbien haben.
Ein Privatisierungsgegenstand kännen Naturschätze und Güter im allgemeinen
Verbrauch, als Güter vom allgemeinen Interesse, nicht sein.
3. Subjekte
zuständig für die Durchführung der Privatisierung
Artikel
4
Die für die
Privatisierung zuständigen Subjekte sind:
1. Agentur für Privatisierung;
2. Aktienfonds;
3. Zentralregister für Wertpapiere.
Im Privatisierungsverfahren wird ein Privatisierungsregister geführt.
Artikel 5
Die Agentur
für Privatisierung (im weiteren Text: Agentur) ist eine juristische Person,
die das Privatisierungsverfahren im Einklang mit dem Gesetz promoviert,
initiiert, vollstreckt und kontrolliert.
Die Lage, die Rechte, die Pflichten und andere Fragen von Bedeutung für
die Arbeit der Agentur werden durch ein Sondergesetz bestimmt.
Artikel 6
Das Aktienfonds
ist eine juristische Person auf welche die Aktien zwecks des Verkaufs im
Einklang mit diesem Gesetz und dem Gesetz durch welches das Aktienfonds
bestimmt wird, überwiesen werden.
Artikel 7
Das Zentralregister
für Wertpapiere (im weiteren Text: Zentralregister) beinhaltet eine einheitliche
Datenbank über die ausgestellten Aktien sowie Änderungen dieser Daten im
Einklang mit dem Gesetz.
Artikel 8
Im Privatisierungsregister wird ein in Aktien dargestellter Kapitalteil
des Privatisierungsgesetzes geführt, der an Bürger ohne Entgelt im Einklang
mit diesem Gesetz zu überweisen ist.
Das Privatisierungsregister wird beim für die Privatisierungsangelegenheiten
zuständigen Ministerium geführt.
Das Privatisierungsregister beinhaltet: den Namen des Privatisierungssubjektes
dessen Kapitalteil im Privatisierungsregister eingetragen wird, Angaben
über die Kapitalhöhe bzw. Anzahl der Aktien, die einzutragen sind und andere
Angaben.
Der Inhalt und die Weise der Führung des Privatisierungsregisters bestimmt
der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister.
4. Privatisierungsmodelle
Artikel
9
Privatisierungsmodelle
sind:
1. Verkauf des Kapitals;
2. Überweisung des Kapitals ohne Entgelt.
Artikel 10
Der Verkauf
des Kapitals bzw. Eigentums des Privatisierungssubjektes wird mittels folgender
Methoden vollstreckt:
1. Öffentlicher Tender;
2. Öffentliche Versteigerung.
Artikel 11
Die Überweisung
des Kapitals ohne Entgelt wird nach dem durchgeführten Verkauf des Kapitals
ausgeübt, und zwar:
1. Durch Überweisung von Aktien an Beschäftigte;
2. Durch Überweisung von Aktien an Bürger.
5. Käufer im
Privatisierungsverfahren
Artikel
12
Die Käufer
des Kapitals oder Eigentums können einheimische oder ausländische juristische
oder einfache Personen sein, im Einklang mit dem Gesetz.
Der Käufer des Kapitals oder Eigentums des Mutterunternehmens in welchem
die Privatisierung durchgeführt wird darf nicht ein des Mutterunternehmens
abhängiges Unternehmen sein.
Eine einheimische einfache oder juristische Person kann Käufer des Kapitals
oder Eigentums laut diesem Gesetz erst dann sein, nachdem sie Nachweise
über beglichene Pflichten gegenüber dem Gesetz über die einmalige Extraeinkommen-
und Extraeigentumssteuer vorlegt, die durch Nutzung von Sonderumständen
erworben wurden oder Nachweise vorlegt, daß sie kein Steuerpflichtiger aufgrund
des erwähnten Gesetzes ist.
Der Kaufvertrag aus Artikel 41 dieses Gesetzes, der gegensätzlich dem Absatz
3 dieses Artikels verabschiedet wird, ist ungültig.
6. Zahlungsmittel
bei der Privatisierung
Artikel
13
Zahlungsmittel
bei der Privatisierung können einheimische oder ausländische wechselbaren
Währungen sein.
Zahlungsmittel können auch Schuldscheine aufgrund der ausstehenden Devisenersparnisse
der Bürger sein, die anschließend mit dem Tag der Kapital- oder Eigentumsverkaufs
fällig sind und die an einfache Personen, die Staatsbürger der Republik
Serbien sind, ausgestellt wurden.
Zahlungsmittel können auch Schuldscheine aufgrund der ausstehenden Devisenersparnisse
sein, die an einfache Personen, welche Staatsbürger der Republik Serbien
sind, ohne Rücksicht auf das Fälligkeitsdatum ausgestellt wurden und nur
im Fall, daß im Verfahren des Verkaufs durch öffentliche Versteigerung das
Kapital oder das Eigentum nicht gegen Zahlungsmittel aus Absatz 1 und 2
dieses Artikels verkauft wurden.
7. Fristen
für die Durchführung der Privatisierung
Artikel
14
Privatisierungssubjekte
mit gesellschaftlichem Kapital haben die Pflicht, den Privatisierungsvorgang
spätestens innerhalb von vier Jahren ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes
durchzuführen.
Die Privatisierung der Privatisierungssubjekte mit gesellschaftlichen Kapital,
die nicht innerhalb der Frist aus Absatz 1 dieses Artikels privatisiert
werden, wird die Agentur im Einklang mit dem Gesetz durchführen.
8. Mittel für
verstaatlichtes Eigentum
Artikel
15.
Wenn der Privatisierungsvorgang
das Eigentum umfaßt, das durch die Anwendung der Vorschriften über die Verstaatlichung
des Eigentums von einfachen oder juristischen Personen auf dem Gebiet der
Republik Serbien verstaatlicht wurde und welche durch eine Sondervorschrift,
die Fragen bezüglich der Eigentumsrückgabe (im weiteren Text: verstaatlichtes
Eigentum) reguliert, bestimmt ist, wird der Wert dieses Eigentums an ehemalige
Besitzer ausschließlich aus Finanzmitteln beglichen werden, die die Republik
Serbien bereitstellt.
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II. VORBEREITUNG FÜR DIE
PRIVATISIERUNG
1. Anregen des Privatisierungsvorganges
Artikel
16
Der Privatisierungsvorgang
beginnt durch die Initiative des zuständigen Organs des Privatisierungssubjektes
(im weiteren Text: Initiative für die Privatisierung) und die Vorbereitung
des Privatisierungsprospektes (im weiteren Text: Prospekt).
Die Initiative für die Privatisierung im Sinne dieses Gesetzes ist eine
Akte des Privatisierungssubjektes durch welche die Absicht für die Durchführung
der Privatisierung ausgedrückt wird und sie wird in schriftlicher Form verfaßt.
Die Initiative für die Privatisierung wird den Gewerkschaftsorganisationen,
die im Privatisierungssubjekt tätig sind, zugestellt und die Beschäftigten
werden darüber auf diejenige Weise benachrichtigt, die seitens des Privatisierungssubjektes
durch eine Allgemeinakte festgestellt ist.
Die Initiative für die Privatisierung wird der Agentur samt Prospekt innerhalb
von fünf Tagen ab Tag der Verabschiedung der Initiative zugestellt.
Der Privatisierungsvorgang kann auch durch Initiative des für die Privatisierungsangelegenheiten
zuständigen Ministeriums und der interessierten Käufer bewegt werden.
Im Fall aus Absatz 5 dieses Artikels hat das Privatisierungssubjekt die
Pflicht, der Agentur den Prospekt innerhalb von sieben Tagen ab Tag des
Empfangs der Initiative für die Privatisierung zuzustellen.
Artikel 17
Das für die
Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium stellt die Initiative
für die Privatisierung in den Privatisierungssubjekten mit staatlichem Mehrheitskapital
der Regierung der Republik Serbien zur Einbewilligung zu.
2. Prospekt
Artikel
18
Der Prospekt
ist im Sinne dieses Gesetzes eine Darstellung der Grunddaten über das zu
privatisierende Subjekt.
Das Prospektformular wird der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige
Minister vorschreiben.
Die Agentur veröffentlicht den Prospekt in öffentlichen Informationsmedien
(Presse, Internet oder Fernsehen) spätestens innerhalb von 15 Tagen ab Tag
der Zustellung des Prospektes.
Die Veröffentlichung einer Anzeige aus Absatz 3 dieses Artikels wird wegen
der Einsammlung von Daten über die Anzahl der potentiellen Käufer durchgeführt.
Der potentielle Käufer äußert sein Interesse für den Ankauf des Kapitals
bzw. des Eigentums des Privatisierungssubjektes in schriftlicher Form und
benachrichtigt darüber das Privatisierungssubjekt und die Agentur in einer
seitens der Agentur in der öffentlichen Anzeige festgelegten Frist.
Die Kosten der Prospektveröffentlichung trägt das Privatisierungssubjekt.
Die Agentur benachrichtigt innerhalb von fünf Tagen ab Tag des Fristablaufs
für die Einsammlung der Daten über die Anzahl der potentiellen Käufer die
Privatisierungssubjekte über die Verkaufsmethode bzw. den Umstrukturierungsbedarf
im Einklang mit diesem Gesetz.
3. Umstrukturierung
im Privatisierungsvorgang
Artikel 19
Falls die Agentur einschätzt, daß das Kapital oder das Eigentum des
Privatisierungssubjektes nicht mittels der Methode eines öffentlichen Tenders
oder öffentlicher Versteigerung ohne vorheriger Umstrukturierung verkauft
werden können, hat das Privatisierungssubjekt die Pflicht, sich im Privatisierungsvorgang
im Einklang mit diesem Gesetz umzustrukturieren.
Die Umstrukturierung im Privatisierungsvorgang (im weiteren Text: Umstrukturierung)
versteht im Sinne dieses Gesetzes Status- bzw. Organisationsveränderungen
oder den Ausgleich aus der Schuldner-Gläubiger-Beziehung und andere Veränderungen,
die sich auf das Privatisierungssubjekt beziehen und welche den Verkauf
seines Kapitals oder Eigentums ermöglichen.
Die Agentur kann entscheiden, eine Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes
durchzuführen oder einen Antrag an die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes
für die Zustellung des Umstrukturierungsprogramms in einer Frist und auf
eine Weise die mit diesem Gesetz geregelt werden, zu richten.
Artikel 20
Im Rahmen
der Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes:
1. können Gläubige vollkommen oder halbwegs das Schuldkapital, zufallende
Zinsen oder andere Ansprüche abschreiben;
2. können Gläubige mit staatlichem Mehrheitskapital ihre Geldforderungen
im Privatisierungssubjekt in das Kapital dieses Subjektes konvertieren.
Die Rechtsgeschäfte aus Absatz 1 dieses Artikels sind gültig nur im Fall,
daß die Umstrukturierung völlig im Einklang mit dem Umstrukturierungsprogramm,
das mit dem Verkauf des Kapitals bzw. des Eigentums des Privatisierungssubjektes
endet, umgesetzt wird.
Die Privatisierungssubjekte in denen die Umstrukturierung durchgeführt wurde
haben die Pflicht, das Kapital bzw. das Eigentum, einschließlich das im
Einklang mit Absatz 1, Punkt 2 dieses Artikels konvertierte Kapital, mittels
der Methode eines öffentlichen Tenders oder einer öffentlichen Versteigerung
zu verkaufen.
Während der Durchführung der Umstrukturierung können Gläubige keine Handlungen
zwecks der Zwangsbezahlung ihrer ausstehenden Ansprüchen unternehmen.
Die Regierung der Republik Serbien regelt näher den Vorgang und die Weise
der Umstrukturierung des Privatisierungssubjektes.
4. Privatisierungsunterlagen
Artikel
21
Das Privatisierungssubjekt,
das durch die Methode eines öffentlichen Tenders privatisiert wird, bereitet
die Unterlagen im Einklang mit der Vorschrift aus Artikel 33 dieses Gesetzes.
Das Privatisierungssubjekt, das durch die Methode der öffentlichen Versteigerung
privatisiert wird, arbeitet ein Privatisierungsprogramm im Einklang mit
der Vorschrift aus Artikel 40 dieses Gesetzes aus.
Das Privatisierungssubjekt welches umstrukturiert wird und die interessierten
Gläubiger arbeiten ein Umstrukturierungsprogramm im Einklang mit der Vorschrift
aus Artikel 20, Absatz 5 dieses Gesetzes aus.
Die Agentur kann die Unterlagen aus Absatz 1 dieses Artikels oder Programme
aus Absatz 2 und 3 dieses Artikels, die verpflichtend für das Privatisierungssubjekt
sind, vorbereiten.
Artikel 22
Das Privatisierungsprogramm
beinhaltet insbesondere Angaben über: Geschäftigkeit, Wert des Kapitals
oder Eigentums und Form der Organisation des Privatisierungssubjektes.
Das Privatisierungsprogramm verabschiedet die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes.
Das Privatisierungsprogramm wird der Agentur innerhalb einer Frist, die
nicht länger als 90 Tage ab Tag des Anregens der Initiative für die Privatisierung
sein kann.
Die Agentur hat die Pflicht, innerhalb von 30 Tagen ab Tag der Zustellung
des Privatisierungsprogramms einen Beschluß fassen über die Annahme, Zurückweisung
auf Korrektur oder Änderung des Privatisierungsprogramms im Einklang mit
der Vorschrift, die den Inhalt und die Weise der Ausarbeitung des Privatisierungsprogramms
regelt.
Das Privatisierungssubjekt hat die Pflicht, die Korrektur oder Änderung
des Privatisierungsprogramms innerhalb einer Frist durchzuführen, die seitens
der Agentur festgelegt wird und die nicht länger als 60 Tage ab Tag des
Beschlußfassens aus Absatz 4 dieses Artikels sein kann.
Falls die Agentur keinen Beschluß innerhalb der Frist aus Absatz 4 dieses
Artikels faßt, wird das Privatisierungsprogramm als angenommen betrachtet.
Das Privatisierungssubjekt muß laut Beschluß der Agentur handeln.
Im Fall, daß das Privatisierungssubjekt nicht nach Beschluß der Agentur
handelt, führt den weiteren Privatisierungsvorgang die Agentur im Einklang
mit dem Gesetz durch.
Artikel 23
Das Umstrukturierungsprogramm
beinhaltet insbesondere Angaben über: Geschäftigkeit, Wert des Kapitals
und Eigentums, Betrag der Schulden, Art der Schuldenzahlung, Möglichkeiten
einer erfolgreichen Umstrukturierung und Sozialprogramm des Privatisierungssubjektes.
Das Umstrukturierungsprogramm verabschiedet die zuständige Behörde des Privatisierungssubjektes
mit Einbewilligung des Mehrheitsgläubigen.
Der Mehrheitsgläubige ist im Sinne des Absatzes 2 dieses Gesetzes einer
oder mehrere Gläubige, deren Gesamtanspruchswert über 50% der Gesamtschulden
des Privatisierungssubjektes liegt.
Das Privatisierungssubjekt hat die Pflicht, das Umstrukturierungsprogramm
innerhalb von 90 Tagen ab Tag der Anregung der Privatisierungsinitiative
der Agentur zuzustellen.
Die Agentur hat die Pflicht, innerhalb von 30 Tagen ab Tag der Zustellung
des Umstrukturierungsprogramms einen Beschluß über die Annahme, Ablehnung,
Zurückweisung zur Korrektur oder Änderung des Umstrukturierungsprogramms
fassen.
Das Privatisierungssubjekt muß die Korrektur oder Änderung des Umstrukturierungsprogramms
innerhalb einer seitens der Agentur festgelegten Frist durchführen, die
aber nicht länger als 60 Tage ab Tag des Beschlußfassens aus Absatz 5 dieses
Artikels sein kann.
Die Agentur kann die Frist aus Absatz 4 dieses Artikels auf Ansuchen des
Privatisierungssubjektes oder Mehrheitsgläubigen höchstens bis zu 90 Tagen
verlängern, falls dafür berechtigte Gründe bestehen.
Falls das Privatisierungssubjekt nicht gemäß dem Beschluß der Agentur handelt,
führt den weiteren Privatisierungsvorgang die Agentur im Einklang mit dem
Gesetz durch.
5. Feststellung
des Kapital- oder Eigentumswertes
Artikel
24
Das Privatisierungssubjekt
stellt durch Einschätzung die Spanne des Kapital- oder Eigentumswertes fest.
Die Agentur führt die Kontrolle der Einschätzung aus Absatz 1 dieses Artikels
durch.
Das Privatisierungssubjekt muß den Kapitalwert aus Absatz 1 dieses Artikels
in Aktien darstellen.
Der Preis zu welchem das Kapital oder das Eigentum verkauft werden sollen,
wird abhängig von den Marktbedingungen gegründet.
Die Regierung der Republik Serbien schreibt die Methodologie der Einschätzung
des Kapital- oder Eigentumswertes des Privatisierungssubjektes vor.
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III. PRIVATISIERUNG DES KAPITALS
1. Verkauf des Kapitals
Artikel
25
Das Privatisierungssubjekt
verkauft 70% des Kapitals, das zu privatisieren ist.
Das Privatisierungssubjekt verkauft weniger als 70% des zu privatisierenden
Kapitals falls der Käufer das Angebot für den Verkauf von 70% des Kapitals
nicht akzeptiert.
Im Privatisierungssubjekt, das aufgrund der Verordnungen dieses Gesetzes
umstrukturiert wird, werden das gesamte Kapital und Eigentum verkauft.
Der Verkauf der Mutterunternehmenseinlage bzw. Holdings mit staatlichen
oder gesellschaftlichen Mehrheitskapital in abhängigen Unternehmen kann
ausschließlich im Privatisierungsvorgang des Mutterunternehmens bzw. Holdings
durchgeführt werden.
1.1. Öffentlicher
Tender
Artikel
26
Der Verkauf
von Kapital bzw. Eigentum durch einen öffentlichen Tender ist eine Privatisierungsmethode
durch öffentliche Einsammlung von Angeboten der potentiellen Käufer im Einklang
mit festgelegten Verkaufsbedingungen.
Die Agentur organisiert und führt den öffentlichen Tender durch.
Artikel 27
Der Vorgang
eines öffentlichen Tenders umfaßt: Vorbereitung des öffentlichen Tenders,
öffentlichen Aufruf zur Angebotseinreichung, Einreichung und Empfang der
Angebote, Öffnung und Einschätzung der Angebote, Vertragsschließung und
andere Handlungen von Bedeutung für die Durchführung des öffentlichen Tenders.
Artikel 28
Die Agentur
veröffentlicht einen öffentlichen Aufruf zur Teilnahme am öffentlichen Tender.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet: Name und
andere Angaben über das Privatisierungssubjekt, Besitzerstruktur des Kapitals,
Prozentsatz des zu verkaufenden Kapitals und andere Angaben von Bedeutung
für die Benachrichtigung der Teilnehmer beim öffentlichen Tender.
Artikel 29
Der für die
Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister gründet eine Kommission,
die die Durchführung des öffentlichen Tenders mitverfolgt (im weiteren Text:
Tenderkommission).
Die Tenderkommission hat einen Präsidenten und vier Mitglieder.
Die Tenderkommission bewilligt auf Vorschlag der Agentur die Ergebnisse
des öffentlichen Tenders.
Die Tenderkommission verfaßt einen Bericht über ihre Arbeit, den sie der
Agentur innerhalb von 15 Tagen ab Tag des Verkaufsendes durch einen öffentlichen
Tender zustellt.
Der Bericht aus Absatz 4 dieses Artikels wird dem für die Privatisierungsangelegenheiten
zuständigem Ministerium zugestellt, das die Regierung der Republik Serbien
innerhalb von 15 Tagen ab Tag der Zustellung benachrichtigen muß.
Artikel 30
Der Angebotseinreicher
zahlt einen Hinterlegungsbetrag für die Teilnahme beim öffentlichen Tender.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister legt die
Höhe und die Weise der Einzahlung des Hinterlegungsbeitrags aus Absatz 1
dieses Artikels fest.
Artikel 31
Während der
Dauer des Tenders darf das Privatisierungssubjekt keine Entscheidungen über
die Verminderung oder Erhöhung des Kapitals, die Reorganisation und Umstrukturierung,
Investitionseinlagen, Verkauf eines Teiles des Eigentums oder Schließung
von langfristigen Arrangements ohne vorheriger Einbewilligung des für die
Privatisierungsangelegenheiten zuständigen Ministeriums, treffen.
Artikel 32
Nach dem durchgeführten
Vorgang eines öffentlichen Tenders, informiert die Agentur alle Teilnehmer
beim öffentlichen Tender über die Vorgangsergebnisse bzw. die Ermittlung
des Käufers.
Der Teilnehmer beim öffentlichen Tender hat das Recht einen Einspruch gegen
die Gesetzlichkeit des durchgeführten Vorgangs einzulegen.
Der Einspruch wird dem für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen
Ministerium innerhalb einer Frist von acht Tagen ab Tag des Empfangs der
Benachrichtigung über die Ergebnisse des öffentlichen Tenders.
Nach eingelegtem Einspruch wird innerhalb von acht Tagen ab Tag des Einspruchsempfangs
entschieden.
Die nach Einspruchsempfang verabschiedete Akte der Behörde ist endgültig.
Artikel 33
Die Regierung
der Republik Serbien bestimmt näher den Vorgang und die Weise des Kapital-
und Eigentumsverkaufs durch die Methode eines öffentlichen Tenders.
1.2. Öffentliche Versteigerung
Artikel
34
Der Verkauf
des Kapitals bzw. des Eigentums durch eine öffentliche Versteigerung ist
eine Privatisierungsmethode durch öffentlichen Wettbewerb der potentiellen
Käufer im Einklang mit den festgelegten Verkaufsbedingungen.
Die Agentur organisiert die öffentliche Versteigerung.
Artikel 35
Der Vorgang
des Kapital- bzw. Eigentumsverkaufs durch die Methode der öffentlichen Versteigerung
umfaßt: die Vorbereitung der öffentlichen Versteigerung, die Anmeldung für
die Teilnahme und die Registrierung der Teilnehmer, die Durchführung der
öffentlichen Versteigerung, die Vertragsschließung und andere Handlungen,
die von Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung sind.
Artikel 36
Den Verkauf
durch die Methode der öffentlichen Versteigerung führt die seitens der Agentur
zu gründende Versteigerungskommission durch.
Die Versteigerungskommission hat einen Präsidenten und vier Mitglieder.
Artikel 37
Die Versteigerungskommission
führt den Verkauf mittels der öffentlichen Versteigerung durch, registriert
Personen, die das Teilnahmerecht bei der öffentlichen Versteigerung haben,
ernennt den Käufer, erklärt die öffentliche Versteigerung für mißlungen,
unterzeichnet das Protokollbuch und erledigt andere Geschäfte von Bedeutung
für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung.
Die Versteigerungskommission erstellt ein Protokollbuch über ihre Arbeit
und einen Bericht über die Ergebnisse der öffentlichen Versteigerung, die
sie der Agentur, dem für die Privatisierungsangelegenheiten zuständigen
Ministerium und der Regierung der Republik Serbien zustellt, und zwar innerhalb
von 15 Tagen ab Tag des Endes des Verkaufsvorganges mittels einer öffentlichen
Versteigerung.
Artikel 38
Für die Teilnahme
bei der öffentlichen Versteigerung wird ein öffentlicher Aufruf veröffentlicht.
Den öffentlichen Aufruf veröffentlicht die Agentur spätestens 15 Tage vor
Tag des Stattfindens der öffentlichen Versteigerung.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet: den Namen
des Privatisierungssubjektes, das Ort, die Adresse, das Datum und die Uhrzeit
des Stattfindens der öffentlichen Versteigerung, den Betrag und die Weise
der Hinterlegungseinzahlung für die Teilnahme bei der öffentlichen Versteigerung
und andere Angaben von Bedeutung für die Durchführung der öffentlichen Versteigerung.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels kann auch die Pflicht
des Einlegens von Mitteln in das Privatisierungssubjekt, Lösung der Beschäftigtenfragen,
Sicherung der Geschäftigkeitskontinuität und des Umweltschutzes beinhalten.
Der öffentliche Aufruf wird via Internet auf der Sonderwebseite der Regierung
der Republik Serbien, in einheimischen und ausländischen Medien veröffentlicht,
deren Liste der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister
festlegt.
Artikel 39
Die Teilnehmer
bei der öffentlichen Versteigerung müssen einen Hinterlegungsbetrag einzahlen.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt
die Höhe und die Einzahlungsweise des Hinterlegungsbetrags aus Absatz 1
dieses Artikels.
Artikel 40
Die Regierung
der Republik Serbien bestimmt näher den Vorgang und die Weise des Kapital-
und Eigentumsverkaufs durch die Methode der öffentlichen Versteigerung.
1.3. Kaufvertrag
Artikel
41
Der Vertrag
über den Kapital- bzw. Eigentumsverkauf beinhaltet Bestimmungen über: die
Vertragsparteien, den Verkaufsgegenstand, den festgelegten Preis, die Zahlungsfrist,
die Grundflächenbenutzung und andere Bestimmungen über welche die Vertragsseiten
ein Abkommen erreichen.
Der Vertrag über den Verkauf des Kapitals bzw. Eigentums des Privatisierungssubjektes,
die durch die Methode des öffentlichen Tenders und der öffentlichen Versteigerung
verkauft werden, wird als geschlossen betrachtet erst wenn er seitens des
Käufers, des Privatisierungssubjektes und der Agentur unterzeichnet wird.
Die durch Kapitalverkauf im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel werden
auf das Einzahlungskonto des Budgets der Republik Serbien eingezahlt.
Der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels muß erst dann gerichtlich beglaubigt
werden, wenn vorher Nachweise aus Artikel 12, Absatz 3 dieses Gesetzes und
die Einbewilligung des f¸r die Finanzangelegenheiten zuständigen Ministeriums
vorgelegt werden.
2. Übertragung
des Kapitals ohne Entgelt
2.1. Übertragung der Aktien an Beschäftigte
Artikel
42
Im Privatisierungssubjekt
wird ein Teil des Kapitals an Beschäftigte ohne Entgelt, also in Aktien
übertragen:
Unter Beschäftigten im Sinne des Absatzes 1 dieses Artikels versteht man
Staatsbürger der Republik Serbien, die:
1. im Privatisierungssubjekt beschäftigt sind oder früher beschäftigt waren;
2. im Mutterunternehmen bzw. vom Mutterunternehmen abhängigem Unternehmen
beschäftigt sind, falls das Privatisierungssubjekt ein abhängiges bzw. Mutterunternehmen
ist.
Unter einer Person, die auch früher im Sinne der Absatzes 2, Punkt 1 dieses
Artikels beschäftigt war, versteht man auch einen Rentner.
Artikel 43
Die Beschäftigten
haben das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt für jedes volle im
Privatisierungssubjekt verbrachte Dienstjahr.
Das Recht auf Aktienerwerbung ohne Entgelt kann für höchstens 35 Dienstjahre
erworben werden.
Das Recht auf Aktienerwerbung ohne Entgelt kann nicht in Privatisierungssubjekten
in welchen weniger als 50% des gesellschaftlichen Kapitals verkauft wurde
sowie in Privatisierungssubjekten in welchen die Umstrukturierung durchgeführt
wird.
Artikel 44
Das Privatisierungssubjekt
faßt den Beschluß über Ausstellung der Aktien ohne Entgelt und benachrichtigt
darüber die Beschäftigten durch einen öffentlichen Aufruf.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels beinhaltet Angaben über:
Datum, Uhrzeit und Ort der Eintragung von Aktien, Aktienanzahl, Nominalwert
der Aktien sowie andere Angaben im Einklang mit dem Beschluß über die Ausstellung
der Aktien ohne Entgelt.
Der öffentliche Aufruf aus Absatz 1 dieses Artikels wird auf der Anzeigetafel
des Privatisierungssubjektes, im „Amtsblatt der Republik Serbien" und in
einer Tageszeitung veröffentlicht.
2.1.1. Übertragung
der Aktien an Beschäftigte im Vorgang des Verkaufs durch eine öffentliche
Versteigerung
Artikel
45
Das Kapital
für Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Vorgang des Kapitalverkaufs durch
eine öffentliche Versteigerung kann bis zu:
1. 30% des Wertes des zu privatisierenden Kapitals, wenn die Privatisierung
innerhalb von 18 Monaten durchgeführt wird;
2. 20% des Wertes des zu privatisierenden Kapitals, wenn die Privatisierung
innerhalb von 18 bis 30 Monaten durchgeführt wird;
3. 10% des Wertes des zu privatisierenden Kapitals, wenn die Privatisierung
innerhalb einer längeren Frist als 30 Monate durchgeführt wird,betragen.
Artikel 46
Die Beschäftigten
haben das Recht auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Einklang mit dem
Artikel 43, Absatz 2 dieses Gesetzes im Verkaufsvorgang durch eine öffentliche
Versteigerung und deren Gesamtnominalwert gleicht:
1. 400,00 DEM in Dinar zu offiziellem Wechselkurs am Tag der Veröffentlichung
des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz 1 dieses Gesetzes, für jedes
volle Dienstjahr falls der Verkauf innerhalb von 18 Monaten beendet wird;
2. 300,00 DEM in Dinar zu offiziellem Wechselkurs am Tag der Veröffentlichung
des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz 1 dieses Gesetzes, für jedes
volle Dienstjahr falls der Verkauf innerhalb von 18 bis 30 Monaten beendet
wird;
3. 150,00 DEM in Dinar zu offiziellem Wechselkurs am Tag der Veröffentlichung
des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz 1 dieses Gesetzes, für jedes
volle Dienstjahr, falls der Verkauf in einer längeren Frist als 30 Monate
beendet wird.
Artikel 47
Die Fristen
aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes beginnen ab Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes.
Artikel 48
Die Aktien,
die nach dem Kapitalverkauf durch die Methode der öffentlichen Versteigerung
und Aktienübertragung ohne Entgelt unter den Bedingungen und auf die Weise
aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes über bleiben, werden zwecks Verkauf
auf das Aktienfonds übertragen.
2.1.2. Übertragung
der Aktien an Beschäftigte im Vorgang des Verkaufs durch einen öffentlichen
Tender
Artikel
49
Das Kapital
für die Erwerbung der Aktien ohne Entgelt im Privatisierungssubjekt durch
Anwendung der Methode des öffentlichen Tenders beträgt höchstens 15% des
zu privatisierenden Kapitals.
Im Falls aus Absatz 1 dieses Artikels haben die Beschäftigten das Recht
auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt deren Gesamtnominalwert 400,00 DEM
in Dinar für jedes volle Dienstjahr beträgt, und zwar zu offiziellem Wechselkurs
am Tag der Veröffentlichung des öffentlichen Aufrufs aus Artikel 44, Absatz
1 dieses Gesetzes, jedoch nicht mehr als 35 Jahre, unabhängig von der Frist
in welcher die Privatisierung durchgeführt wird.
Aktien, die nach dem Verkauf durch einen öffentlichen Tender und der Übertragung
an Beschäftigte ohne Entgelt überbleiben, werden im Privatisierungsregister
eingetragen.
2.1.3. Verhältnismäßige
Senkung des Rechtes auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt
Artikel
50
Ist der Kapitalwert
für die Erwerbung der Aktien ohne Entgelt kleiner als der Gesamtnominalwert
der Aktien welche die Beschäftigten ohne Entgelt erwerben, so erwerben die
Beschäftigten das Recht auf eine geringere Zahl der Aktien gemäß dem Verhältnis
dieser Werte.
2.1.4. Rechte aus Aktien, die ohne Entgelt an Beschäftigte übertragen wurden
Artikel 51
Die Aktien,
die an Beschäftigte ohne Entgelt übertragen wurden sind einfache und lauten
auf den Namen.
Die Aktien geben das Recht auf:
1. Verwalten;
2. Dividende:
3. Beteiligung an einem Teil des Liquidationsbetrags nach Auszahlung der
Gläubiger.
2.2. Übertragung
der Aktien an Bürger
2.2.1. Evidenz der Aktien im Privatisierungsregister
Artikel
52
Im Privatisierungsregister
werden Aktien der Privatisierungssubjekte eingetragen, die durch Anwendung
der Methode des öffentlichen Tenders in Höhe von mindestens 15% des zu privatisierenden
Kapitals, privatisiert werden.
Das Privatisierungssubjekt muß innerhalb von 15 Tagen ab Tag der Bedingungsschaffung
für die Aktieneintragung das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige
Ministerium wegen der Aktieneintragung im Privatisierungsregister benachrichtigen.
Die im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien werden an Bürger innerhalb
von zwei Jahren nach Ablauf der vorgesehenen Frist für den Privatisierungsprozeß,
verteilt werden.
Artikel 53
Die Dividende
aufgrund der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien wird auf das
für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständige
Landesfonds übertragen bis die Aktien auf Bürger übertragen werden.
Aufgrund der Aktien, die im Privatisierungsregister eingetragen werden kann
man das Recht auf Verwaltung nicht nutzen bis die Aktien an Bürger übertragen
werden.
2.2.2. Übertragung
der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien an Bürger
Artikel
54
Das Recht
auf Erwerbung der im Privatisierungsregister eingetragenen Aktien ohne Entgelt
haben Staatsbürger der Republik Serbien, die am Tag des Inkrafttretens des
seitens der Regierung der Republik Serbien zu fassenden Beschlusses über
die Übertragung der Aktien an Bürger ohne Entgelt älter als 18 Jahre sind.
Die Bürger aus Absatz 1 dieses Artikels erwerben das Recht auf einen gleichen
in Aktien dargestellten Kapitalanteil.
Das Recht auf Aktien ohne Entgelt haben nicht diejenigen Bürger, die dieses
Recht vollkommen oder halbwegs als Beschäftigte im Einklang mit diesem Gesetz
genutzt haben.
Die Regierung der Republik Serbien regelt die Erwerbungs-, Aufteilungsweise
und andere Fragen, die sich auf die im Privatisierungsregister eingetragenen
Aktien beziehen.
3. Vertrag
über Änderungen der Organisationsform des Privatisierungssubjektes
Artikel
55
Nach durchgeführten
Kapitalverkauf, Aktienübertragung an Beschäftigte ohne Entgelt und Aktieneintragung
in das Privatisierungsregister, schließen die Aktienbesitzer einen Vertrag
über die Änderung der Organisationsform des Privatisierungssubjektes in
eine Kapitalgesellschaft.
Neben den in der Gründungsakte im Einklang mit dem Gesetz, das die rechtliche
Lage des Unternehmens regelt, enthaltenen Bestimmungen, beinhaltet der Vertrag
aus Absatz 1 dieses Artikels auch Bestimmungen über andere Fragen von Bedeutung
für die Organisation des Privatisierungssubjektes in eine Kapitalgesellschaft.
Der Vertrag aus Absatz 1 dieses Artikels wird als geschlossen betrachtet,
wenn ihn die Aktienbesitzer bzw. Vertreter der Aktienbesitzer, die über
die Mehrheit aller Aktien des Privatisierungssubjektes verfügen, unterzeichnen.
4. Privatisierungskosten
Artikel
56
Die Kosten
des Privatisierungsvorganges vor der Agentur trägt das Privatisierungssubjekt.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister legt die
Höhe der Kosten aus Absatz 1 dieses Artikels fest.
5. Entsprechende
Anwendung
Artikel
57
Die Bestimmungen
dieses Gesetzes, die sich auf Aktien beziehen werden entsprechend auch bei
Anteilen angewendet.
6. Zentralregister
Artikel
58
Das Zentralregister
stellt dem Privatisierungssubjekt amtliche Bescheinigung aus, aufgrund welcher
ein Aktienbesitzerbuch geführt wird.
Das Privatisierungssubjekt muß aufgrund der Bescheinigung des Zentralregisters
den neuen Aktienbesitzer in das Aktienbuch eintragen.
Die aus den Aktien hervorgehenden Rechte werden durch eine Bescheinigung,
die das Zentralregister ausstellt, bewiesen.
7. Aktienumsatz
Artikel
59
Der Umsatz
der Aktien, die im Privatisierungsvorgang placiert werden ist auf dem Sekundärmarkt
frei und erfolgt über die Finanzbörse.
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Artikel 60
Die durch Kapitalverkauf im Privatisierungsvorgang erworbenen Mittel
werden für die Finanzierung:
1. des für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen
Landesfonds;
2. der Entwicklungsförderung;
3. der Entgeltauszahlung an Personen, deren Eigentum verstaatlicht wurde;
4. der Begleichung der Schulden, deren Verpflichteter oder Garant die Republik
Serbien ist;
5. der Verkaufskosten im Privatisierungsvorgang;
6. des Sonderprogramms für Entwicklung der Wirtschaft und des Umweltschutzes,
das seitens der Gebietsautonomiebehörde bzw. der lokalen Selbstverwaltung
verabschiedet wird,
7. anderer Zwecke.
Artikel 61
Dem für die
Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten zuständigen Landesfonds
wird der Betrag in Höhe von 10% der Einzahlungen aufgrund des getätigten
Kapitalverkaufs eingezahlt.
Die Mittel in Höhe von 5% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs
werden für Entgeltauszahlung an Personen, deren Eigentum verstaatlicht wurde
ausgesondert.
Die Mittel in Höhe von 5% der Einzahlungen aufgrund des getätigten Kapitalverkaufs
werden für die Finanzierung der Infrastrukturentwicklung der Gebietsautonomie
nach Sitz des Privatisierungssubjektes, ausgesondert.
Die Mittel für die Finanzierung der Verkaufsdurchführungskosten werden in
Höhe ihres wirklichen Betrags ausgesondert.
Die Regierung der Republik Serbien legt den Betrag der Mittel für die Finanzierung
der Entwicklungsförderung und Rückzahlung der Schulden, deren Verpflichteter
oder Garant die Republik Serbien ist, fest und bestimmt andere Anwendungszwecke
aus Artikel 60, Punkt 7 dieses Gesetzes sowie den Betrag der Mittel für
die Finanzierung dieser Anwendungszwecke.
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V. AUFSICHT ÜBER DIE GESETZANWENDUNG
Artikel 62
Die Aufsicht über die Anwendung der Bestimmungen dieses Gesetzes und
der aufgrund dieses Gesetzes festgelegten Vorschriften verrichtet das für
die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium.
Die Kontrolle der Arbeit der Regierung der Republik Serbien und des für
die Privatisierungsangelegenheiten bei der Durchführung des Privatisierungsvorganges
zuständigen Ministeriums übt der Beaufsichtigungsausschuß des Parlaments
der Republik Serbien aus.
Das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium muß dem
Beaufsichtigungsausschuß des Parlaments der Republik Serbien regelmäßige
Monatsberichte über die Lage des Privatisierungsvorganges, die geschlossenen
Verträge über den Kapital- bzw. Eigentumsverkauf mit vorgelegten Verträgen,
die angeregten Privatisierungsvorgänge, die Arbeit der für die Durchführung
des Privatisierungsvorganges im Artikel 4 dieses Gesetzes angeführten zuständigen
Subjekte erstellen sowie alle nötigen Angaben und Informationen auf Ansuchen
des Beaufsichtigungsausschusses leisten.
Artikel 63
Die Aufsicht aus Artikel 62, Absatz 1 dieses Gesetzes umfaßt auch die
Aufsicht über die Geschäfte des Aktienverkaufs aus dem Privatisierungsvorgang,
der über die Finanzbörse erfolgt bis die Aktien auf dem Börsenlisting nicht
erscheinen.
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VI. STRAFBESTIMMUNGEN
1. Wirtschaftsverstoß
Artikel
64
Mit einer
Geldstrafe von 10.000,00 bis 450.000,00 Dinar wird wegen Wirtschaftsverstoß
ein Privatisierungssubjekt bestraft, wenn es:
1. gegen die Bestimmung aus Artikel 12, Absatz 2 dieses Gesetzes handelt;
2. einen Privatisierungsvorgang ohne Initiative für die Privatisierung der
zuständigen Behörde (Artikel 16, Absatz 1)
3. die Initiative für die Privatisierung und den Prospekt der Agentur in
den festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 16, Absatz 4);
4. den Prospekt der Agentur in der festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel
16, Absatz 6);
5. das Privatisierungsprogramm bzw. das Umstrukturierungsprogramm der Agentur
in der festgelegten Frist nicht zustellt (Artikel 22, Absatz 3 und Artikel
23, Absatz 4);
6. die Korrektur bzw. die Änderung des Privatisierungsprogramms in der seitens
der Agentur festgelegten Frist nicht durchführt (Artikel 22, Absatz 5);
7. die Korrektur bzw. die Änderung des Umstrukturierungsprogramms in der
seitens der Agentur festgelegten Frist nicht durchführt (Artikel 23, Absatz
6);
8. den Verkauf der Einlage des Mutterunternehmens bzw. des Holdings mit
staatlichen oder gesellschaftlichen Mehrheitskapital im abhängigen Unternehmen
nicht ausschließlich im Privatisierungsvorgang des Mutterunternehmens bzw.
Holdings durchführt (Artikel 25, Absatz 4);
9. die Aktien an Beschäftigte ohne Entgelt gegensätzlich zu den Bestimmungen
der Artikel 42 und 43 dieses Gesetzes überträgt;
10. gegensätzlich dem Artikel 44 dieses Gesetzes handelt;
11. gegensätzlich den Bestimmungen aus Artikel 45 und 46 dieses Gesetzes
handelt;
12. die Aktien an Beschäftigte ohne Entgelt gegensätzlich dem Artikel 49
dieses Gesetzes überträgt;
13. die Aktien ins Privatisierungsregister in der festgelegten Höhe und
Frist nicht einträgt (Artikel 52, Absatz 1 und 2).
Mit einer Geldstrafe von 10.000,00 bis 30.000,00 Dinar wird wegen Wirtschaftsverstoß
aus Absatz 1 dieses Artikels auch die verantwortliche Person des Privatisierungssubjektes
bestraft werden.
2. Verstöße
Artikel
65
Mit einer
Geldstrafe von 1.000,00 bis 10.000,00 Dinar wird wegen Verstoß eine einfache
Person bestraft werden, die aufgrund falscher Daten Aktien ohne Entgelt
aus Artikel 42 und 54 dieses Gesetzes erwirbt.
Neben der Strafe für den Verstoß aus Absatz 1 dieses Artikels wird auch
der durch Ausübung des Verstoßes erworbene Eigentumsnutzen entnommen.
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VII. ÜBERGANGS- UND ENDVERORDNUNGEN
1. Unternehmen, die
die Privatisierung nach früheren Vorschriften durchgeführt haben
Artikel
66
Das Unternehmen,
das bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes die Privatisierung eines
Teiles des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals laut Bestimmungen
des Gesetzes über Gesellschaftskapital („Amtsblatt der Sozialistischen Föderativen
Republik Jugoslawien", Nr. 84/89 und 46/90) und des Gesetzes über Bedingungen
und den Vorgang der Umwandlung des gesellschaftlichen Eigentums in andere
Eigentumsformen („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 48/91, 75/91, 48/94
und 51/94) durchgeführt hat, privatisiert den nicht privatisierten Teil
des gesellschaftlichen bzw. staatlichen Kapitals laut den Bestimmungen dieses
Gesetzes.
2. Übertragen
der Aktien an das Aktienfonds und deren Umsatz
Artikel
67
Die Aktien
in den Unternehmen, die die Privatisierung eines Teiles des gesellschaftlichen
bzw. staatlichen Kapitals laut Bestimmungen des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung
(„Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) durchgeführt haben,
für welche bis zum Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes kein öffentlicher
Aufruf für die Eintragung und den Aktienverkauf veröffentlicht wurde, werden
an das Aktienfonds übertragen.
Artikel 69
Das Aktienfonds
verkauft die übertragenen Aktien mit Ausnahme derjenigen Aktien für welche
sich das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium entscheidet,
sie im Privatisierungsregister einzutragen.
Die Aktien aus Absatz 1 dieses Artikels werden mittels einer öffentlichen
Versteigerung oder über Börsenvermittler an der Finanzbörse verkauft.
Ausgenommen von Absatz 2 dieses Artikels können Aktien durch einen öffentlichen
Tender oder ein öffentliches Angebot im Einklang mit dem Gesetz verkauft
werden.
Artikel 70
Das Aktienfonds
führt den Verkauf der Aktien durch, die bis Tag des Inkrafttretens dieses
Gesetzes an das für die Renten- und Behindertenversicherung der Beschäftigten
zuständige Landesfonds übertragen worden sind.
Die durch den Aktienverkauf des für die Renten- und Behindertenversicherung
der Beschäftigten zuständigen Landesfonds erworbenen Mittel werden vollkommen
an dieses Fonds übertragen.
Artikel 71
Das Aktienfonds
kann gleichzeitig alle übertragenen Aktien eines Unternehmens über die es
verfügt verkaufen sowie Aktien, die sie für andere Aktienbesitzer verkauft.
Falls das Aktienfonds gleichzeitig alle übertragenen Aktien eines Unternehmens
verkauft, kann es einen Aufruf an andere Aktienbesitzer richten, wenn sie
Interesse haben, ihre Aktien im Rahmen eines gemeinsamen Angebots zu verkaufen.
Artikel 73
Der Umsatz
der Aktien, die aufgrund des Gesetzes über Staatskapital („Amtsblatt der
Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien", Nr. 84/89 und 46/90),
des Gesetzes über die Bedingungen und den Vorgang der Umwandlung des gesellschaftlichen
Eigentums in andere Eigentumsformen („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr.
48/91, 75/91, 48/94 und 51/94) und des Gesetzes über die Eigentumsumwandlung
(„Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001) erworben wurden,
ist frei und erfolgt über die Finanzbörse.
Die Aktien aus Absatz 1 dieses Artikels können bis dem Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes nicht in Umlauf gesetzt werden, falls die Angaben über die
Lage der Firmenaktien nicht mit den Angaben des Zentralregisters bzw. des
Vorläufigen Registers in Einklang gebracht sind.
Die Unternehmen müssen die Angaben aus Absatz 2 dieses Artikels innerhalb
von vier Monaten ab Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes in Einklang bringen.
Falls die Unternehmen die Angaben nicht in der Frist aus Absatz 3 dieses
Artikels in Einklang bringen, wird die Agentur das Ineinklangbringen der
Angaben auf Kosten des Unternehmens durchführen.
Die Aktienbesitzer, die Aktien aufgrund der Gesetze aus Absatz 1 dieses
Artikels erworben haben, haben nicht das Recht auf einen Vorkauf.
3. Erworbene
Rechte auf Aktien ohne Entgelt
Artikel
74
Das Recht
auf Erwerbung der Aktien ohne Entgelt gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes
haben nicht die Personen, die dieses Recht aufgrund des Gesetzes über die
Eigentumsumwandlung („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und 10/2001)
realisiert haben.
4. Benutzung
von Werteinschätzungen
Artikel
75
Das Privatisierungssubjekt,
dem ein Beschluß über die Einschätzung des Kapitalwertes aufgrund des Gesetzes
über die Eigentumsumwandlung („Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97
und 10/2001) ausgestellt wurde, muß keine Einschätzung des Kapitalwertes
durchführen.
Die Bestimmung aus Absatz 1 dieses Artikels bezieht sich auch auf Kapitalwerteinschätzungen,
die bis dem Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes der Direktion für Kapitalwerteinschätzung
zur Kontrolle und Verifikation zugestellt wurden, für welche die für die
Privatisierungsangelegenheiten zuständige Ministerium feststellt, daß sie
im Einklang mit dem Gesetz aus Absatz 1 dieses Artikels durchgeführt sind.
5. Vorläufiges
Aktienregister
Artikel
76
Bis zur Gründung
des Zentralregisters wird ein Vorläufiges Register im Rahmen der Agentur
gegründet.
Ins Vorläufige Register werden Angaben über die Aktienbesitzer, Art der
Aktien, Zahl der Anzahl der Aktien sowie Änderungen dieser Angaben eingetragen.
Das Vorläufige Register stellt amtliche Bescheinigungen aus für die Eintragung
der Angaben aus Absatz 2 dieses Artikels in das Aktienbesitzerbuch des Privatisierungssubjektes.
Der für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minister bestimmt
näher den Inhalt und die Art der Führung des Vorläufigen Regsiters.
6. Einstellung
der Direktion für Kapitalwerteinschätzung
Artikel
77
Die Direktion
für Kapitalwerteinschätzung stellt die Arbeit ein am Tag des Inkrafttretens
dieses Gesetzes.
Das für die Privatisierungsangelegenheiten zuständige Minsiterium setzt
mit der Kontrolle und Verifikation der begonnenen und nicht beendeten Vorgänge
der Eigentumsumwandlung und der Kapitalwerteinschätzung fort sowie mit der
Kontrolle der Kapitalwerteinschätzung der Teilnehmer von Statusänderungen.
7. Aufhören
der Vorschriftengültigkeit
Artikel
78
Mit dem Tag
des Inkrafttretens dieses Gesetzes hören die Gültigkeit des Gesetzes über
die Eigentumsumwandlung ("Amtsblatt der Republik Serbien", Nr. 32/97 und
10/2001) und die aufgrund dieses Gesetzes verabschiedeten Vorschriften,
auf.
8. Das Inkrafttreten
Artikel
79
Dieses Gesetz
tritt in Kraft am achten Tag ab dem Tag der Veröffentlichung im "Amtsblatt
der Republik Serbien".
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